Befreiung vom Besuch der Berufsschule
§ 23
§ 23. (1) Berufsschulpflichtige sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, volljährige Berufsschulpflichtige auf eigenes Ansuchen vom Besuch der Berufsschule insoweit zu befreien, als sie einen dem Lehrplan der betreffenden Berufsschule entsprechenden oder gleichwertigen Berufsschulunterricht oder einen mindestens gleichwertigen anderen Unterricht bereits mit Erfolg besucht haben. Die Gleichwertigkeit stellt der Bundesminister für Unterricht und Kunst nach Anhören der Landesschulräte (Kollegium) allgemein oder auf Antrag eines Landesschulrates im Einzelfall fest.
(2) Außerdem können Berufsschulpflichtige auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, volljährige Berufsschulpflichtige auf eigenes Ansuchen aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen vom Besuch der Berufsschule ganz oder teilweise, mit oder ohne Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen, befreit werden. Unter wirtschaftlichen Gründen im Sinne dieser Bestimmung sind auch besondere wirtschaftliche Umstände des Betriebes, in dem der Berufsschulpflichtige tätig ist, zu verstehen, wobei jedoch die Befreiung nur bei Schülern von ganzjährigen Berufsschulen zulässig ist und im Laufe eines Schuljahres zwei Unterrichtstage nicht übersteigen darf; in diesem Fall kann das Ansuchen um Befreiung auch vom Lehrberechtigten (Leiter des Ausbildungsbetriebes) gestellt werden.
(3) Der Landesschulrat hat über die bei ihm einzubringenden Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule zu entscheiden, und zwar in den Fällen des Abs. 1 auf Grund der Feststellung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Gleichwertigkeit. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Zuständig zur Entscheidung ist der nach dem Wohnort des Berufsschulpflichtigen, sofern der Berufsschulpflichtige jedoch bereits eine Berufsschule besucht, der nach deren Standort örtlich zuständige Landesschulrat.
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