§ 23.
(1) Rechtsgeschäfte, die zu dem Zweck abgeschlossen werden, um einen diesem Gesetz widersprechenden Erfolg zu erreichen, sind nichtig. Die dadurch geschaffenen Guthaben verfallen zugunsten des Staatsschatzes.
(2) Der Verfall wird mit Bescheid des Staatsamts für Finanzen ausgesprochen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10003807
Dokumentnummer
NOR12042009
alte Dokumentnummer
N3194524433L
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