§ 23 Schillinggesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1945

§ 23.

(1) Rechtsgeschäfte, die zu dem Zweck abgeschlossen werden, um einen diesem Gesetz widersprechenden Erfolg zu erreichen, sind nichtig. Die dadurch geschaffenen Guthaben verfallen zugunsten des Staatsschatzes.

(2) Der Verfall wird mit Bescheid des Staatsamts für Finanzen ausgesprochen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10003807

Dokumentnummer

NOR12042009

alte Dokumentnummer

N3194524433L

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