§ 23 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1943

§ 23

Bilanz bei Ausgabe von Schiffspfandbriefen unter dem Nennwert

(1) Sind Schiffspfandbriefe zu einem geringeren Betrag als dem Nennwert ausgegeben worden, so darf in die Aktiven der Bilanz ein Betrag aufgenommen werden, der vier Fünfteilen des Mindererlöses gleichkommt. Von dem Mindererlös ist der Gewinn abzuziehen, den die Bank durch Rückkauf von Schiffspfandbriefen zu einem geringeren Betrage als dem Nennwert erzielt hat. Der demgemäß in die Bilanz eingestellte Aktivposten muß jährlich zu mindestens einem Vierteil abgeschrieben werden.

(2) In keinem Jahr dürfen die nach den Vorschriften des Abs. 1 in die Bilanz aufgenommenen Aktivposten zusammen mehr betragen als das Doppelte des Überschusses, den die Darlehnszinsen für das Bilanzjahr ergeben, wenn von ihnen die Pfandbriefzinsen und außerdem ein Vierteil vom Hundert der Gesamtsumme der Darlehnsforderungen abgezogen werden; auch dürfen die bezeichneten Aktivposten zusammen nicht den Betrag der gesetzlichen Rücklage übersteigen.

(3) Die durch die Ausgabe der Schiffspfandbriefe entstandenen Kosten mit Einschluß der für die Unterbringung gezahlten Provisionen sind ihrem vollen Betrage nach zu Lasten des Jahres zu verrechnen, in dem sie entstanden sind.

(4) Ansprüche der Bank auf Jahresleistungen der Darlehnsschuldner für die auf das Bilanzjahr folgende Zeit dürfen nicht in die Aktiven der Bilanz aufgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145060

alte Dokumentnummer

N9194312087I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)