Zusätzliche Bestimmungen für Schifffahrtsanlagen auf Seen
§ 23.
(1) Auf schwimmenden Schifffahrtsanlagen dürfen gefährliche Güter nicht gelagert werden.
(2) An schwimmenden Schifffahrtsanlagen ist der Umschlag gefährlicher Güter verboten; das Betanken von Fahrzeugen gilt nicht als Umschlag.
(3) Einrichtungen für das Betanken von Fahrzeugen (zB Pumpen, Förderleitungen) müssen so ausgestaltet sein und betrieben werden, dass Treibstoffe oder Betriebsstoffe nicht ins Wasser gelangen können.
(4) Für Schifffahrtsanlagen mit einer Aufnahmefähigkeit von mehr als 100 Fahrzeugen gelten die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2, 4 und 6 sowie 9 Abs. 1 bis 4. Diese Anlagen müssen mit Einrichtungen für die Absaugung und Aufnahme von Brauchwässern ausgestattet sein; die Saugeinrichtungen müssen einen genormten Anschluss entsprechend der Europäischen Norm ÖNORM EN 24567 „Abwasser-Armaturen für Yachten“ vom 1. März 1990 aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
20005956
Dokumentnummer
NOR40169294
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)