§ 23 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Art. 4 Z 30 der Novelle BGBl. I Nr. 39/2000 lautet: „In § 23 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“. “. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

4. Abschnitt

Handels- und Behelfssaatgut Handelssaatgut

§ 23.

Die Saatgutanerkennungsbehörde hat Saatgut auf Antrag als Handelssaatgut zuzulassen, wenn

  1. 1. die Art und Kategorie im Artenverzeichnis enthalten sind,
  2. 2. es artenecht ist,
  3. 3. es formecht ist oder einer zugelassenen Form entspricht,
  4. 4. eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
  5. 5. es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.

Art. 4 Z 30 der Novelle BGBl. I Nr. 39/2000 lautet: „In § 23 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“. “. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2024

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR12140843

alte Dokumentnummer

N8199712433Y

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