§ 23 RpflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

1. Zur Gerichtskanzleiprüfung siehe V, BGBl. Nr. 183/1987. 2. Zur Prüfung für den Fachdienst bei Gericht siehe V, BGBl. Nr. 182/1987.

III. ABSCHNITT

Ausbildung zum Rechtspfleger Voraussetzungen für die Zulassung

§ 23.

Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) erfüllen und die Gerichtskanzleiprüfung sowie die Prüfung für den Fachdienst bei Gericht erfolgreich abgelegt haben, sind nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 zur Ausbildung zum Rechtspfleger zuzulassen.

1. Zur Gerichtskanzleiprüfung siehe V, BGBl. Nr. 183/1987.

2. Zur Prüfung für den Fachdienst bei Gericht siehe V, BGBl. Nr. 182/1987.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR12033916

alte Dokumentnummer

N2198517516R

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