1. Zur Gerichtskanzleiprüfung siehe V, BGBl. Nr. 183/1987. 2. Zur Prüfung für den Fachdienst bei Gericht siehe V, BGBl. Nr. 182/1987.
III. ABSCHNITT
Ausbildung zum Rechtspfleger Voraussetzungen für die Zulassung
§ 23.
Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) erfüllen und die Gerichtskanzleiprüfung sowie die Prüfung für den Fachdienst bei Gericht erfolgreich abgelegt haben, sind nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 zur Ausbildung zum Rechtspfleger zuzulassen.
1. Zur Gerichtskanzleiprüfung siehe V, BGBl. Nr. 183/1987.
2. Zur Prüfung für den Fachdienst bei Gericht siehe V, BGBl. Nr. 182/1987.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10002703
Dokumentnummer
NOR12033916
alte Dokumentnummer
N2198517516R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)