§ 23 RKEG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Verwaltungsstrafverfahren

§ 23.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1. entgegen § 11 Abs. 5 dem Bundesminister für Inneres eine Kontaktstelle oder eine Ansprechperson nicht benennt oder diesbezügliche Änderungen dem Bundesminister für Inneres nicht rechtzeitig bekannt gibt,
  2. 2. entgegen § 11 Abs. 6 dem Bundesminister für Inneres einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 ZustG oder entgegen § 11 Abs. 7 einen verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG nicht namhaft macht,
  3. 3. entgegen § 11 Abs. 9 dem Bundesminister für Inneres Änderungen des für die Einstufung maßgeblichen Sachverhalts nicht unverzüglich bekannt gibt,
  4. 4. entgegen § 14 Abs. 1 die Risikoanalyse nicht oder nicht fristgerecht erstellt,
  5. 5. entgegen § 19 Abs. 1 und 4 seinen Mitteilungspflichten nicht nachkommt,
  6. 6. entgegen § 19 Abs. 3 seinen Verpflichtungen im Hinblick auf seitens der Europäischen Kommission gemäß Art. 18 RKERL organisierten Beratungsmissionen nicht nachkommt,
  7. 7. entgegen § 20 Abs. 2 dem Bundesminister für Inneres zur Überprüfung der Anforderungen gemäß den §§ 14 und 15 die erforderlichen Informationen oder den Prüfbericht über durchgeführte Audits nicht oder nicht vollständig übermittelt,
  8. 8. entgegen § 20 Abs. 3 dem Bundesminister für Inneres das gefahrlose Betreten und Besichtigen der kritischen Infrastruktur und Räumlichkeiten nicht ermöglicht, die erforderlichen Informationen nicht erteilt, Einschau in relevante sachdienliche Unterlagen und Aufzeichnungen nicht gewährt oder seiner Pflicht zur aktiven Mitwirkung an der Überprüfung nicht nachkommt,
  9. 9. entgegen § 21 Abs. 3 dem Bundesminister für Inneres das gefahrlose Betreten und Besichtigen der Räumlichkeiten nicht ermöglicht, Auskünfte nicht erteilt, Einschau in erforderliche Unterlagen nicht gewährt oder seiner Pflicht zur aktiven Mitwirkung an der Überprüfung nicht nachkommt,
  10. 10. entgegen § 21 Abs. 4 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt oder
  11. 11. entgegen § 21 Abs. 7 der Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung von Informationen zuwiderhandelt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht außerdem, wer

  1. 1. den in einem rechtskräftigen Bescheid gemäß § 20 Abs. 5 angeordneten Maßnahmen nicht ordnungsgemäß und fristgerecht nachkommt oder
  2. 2. seinen Meldepflichten gemäß § 17 Abs. 1 und 4 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß den Abs. 1 und 2 durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition aufgrund

  1. 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft,
  2. 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft zu treffen, oder
  3. 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft

(4) Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß den Abs. 1 und 2 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 3 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.

(5) Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG ist abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängt wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20012981

Dokumentnummer

NOR40272141

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