§ 23 Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1982

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Anrechnung von Prüfungen

§ 23.

(1) Hat der Kandidat nach abgeschlossenem Diplomstudium die Richteramtsprüfung, die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung oder eine Dienstprüfung für einen der rechtskundigen Dienste beim Bund oder bei einem Land erfolgreich abgelegt, so sind ihm auf seinen gleichzeitig mit der Anmeldung zum Rigorosum zu stellenden Antrag die Prüfungsfächer der jeweiligen rechtswissenschaftlichen Berufsprüfung auf die in § 22 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Fächer des Rigorosums insoweit anzurechnen, als sie diesen Fächern nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind; die Anrechnung befreit den Kandidaten von der Ablegung der Prüfung aus den bezüglichen Fächern.

(2) Folgende Fächer einer erfolgreich abgelegten Richteramtsprüfung, Rechtsanwaltsprüfung oder Notariatsprüfung sind nachstehenden Fächern des Rigorosums gleichwertig:

Fächer der Richteramtsprüfung: Fächer des Rigorosums:

Privatrecht; Bürgerliches Recht

einschließlich des

Internationalen Privatrechtes;

Handels-, Wechsel- und Handels- und Wertpapierrecht und

Scheckrecht; Grundzüge des

Immaterialgüterrechtes;

Zivilgerichtliches Verfahren; Zivilgerichtliches

Verfahrensrecht;

Strafrecht und Strafrecht, Strafprozeßrecht,

Strafverfahrensrecht Grundzüge der Kriminologie und

einschließlich des des Strafvollzugsrechtes;

Strafvollzugsrechtes;

Fächer der Rechtsanwalts- und Fächer des

der Notariatsprüfung Rigorosums:

(Bürgerliches Recht einschließlich

(des Internationalen Privatrechtes;

alle Zweige der (Zivilgerichtliches

Zivilgesetzgebung; (Verfahrensrecht;

(Handels- und Wertpapierrecht und

(Grundzüge des

(Immaterialgüterrechtes;

alle Zweige der Strafrecht, Strafprozeßrecht,

Strafgesetzgebung; Grundzüge der Kriminologie und des

Strafvollzugsrechtes.

(3) Folgende Fächer einer erfolgreich abgelegten Dienstprüfung für einen der rechtskundigen Dienste beim Bund sind nachstehenden Fächern des Rigorosums gleichwertig:

Fächer der Dienstprüfung: Fächer des Rigorosums:

Österreichisches Verfassungsrecht Verfassungsrecht einschließlich

unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Staatslehre und

seiner Anwendung sowie Verfassungslehre;

Behördenorganisation;

Grundzüge des Haushaltsrechtes; Allgemeines Verwaltungsrecht

Verwaltungsverfahrensrecht unter einschließlich Verwaltungslehre,

besonderer Berücksichtigung Verwaltungsverfahrensrecht und

seiner Anwendung und ausgewählter Gebiete des

Kanzleiordnung; besonderen Verwaltungsrechtes.

wesentliche Elemente des Verwaltungsrechtes und Technik

der Rechtssetzung;

(4) Inwieweit Fächer einer bei einem Bundesland oder auf Grund früherer Dienstprüfungs-Vorschriften beim Bund erfolgreich abgelegten Dienstprüfung für einen der rechtskundigen Verwaltungsdienste den Prüfungsfächern des Rigorosums gleichwertig sind, hat der Vorsitzende der Studienkommission im Einzelfall zu entscheiden, doch hat er hiebei auf Abs. 3 Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Handelsrecht, Wechselrecht

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12120612

alte Dokumentnummer

N7197931567L

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