§ 23
§. 23. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte theils unmittelbar in Plenarversammlungen, theils mittelbar durch ihren Ausschuß. Sowohl der Kammer als dem Ausschusse obliegt die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Rechte wie auch die Ueberwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes.
Schlagworte
Überwachung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40012462
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