§ 23 PyroTG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 04.1.2010

Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge

§ 23

(1) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst

  1. 1. den Namen des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Importeurs,
  2. 2. den Namen und den Typ des Gegenstandes und
  3. 3. Sicherheitshinweise.

(2) Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Abs. 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.

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