Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge
§ 23
(1) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst
- 1. den Namen des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Importeurs,
- 2. den Namen und den Typ des Gegenstandes und
- 3. Sicherheitshinweise.
(2) Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Abs. 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)