§ 23 PyrotechG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

§ 23

Die Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnittes gelten nicht für die Überlassung an und den Besitz durch Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften

  1. a) zur Erzeugung von und zum Handel mit solchen Gegenständen,
  2. b) zur Beförderung und Aufbewahrung von Gütern

    befugt sind, sowie für die bei diesen beschäftigten Personen, soweit dies im Rahmen ihrer Berufsausübung erforderlich ist.

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