§ 23
Die Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnittes gelten nicht für die Überlassung an und den Besitz durch Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften
- a) zur Erzeugung von und zum Handel mit solchen Gegenständen,
- b) zur Beförderung und Aufbewahrung von Gütern
befugt sind, sowie für die bei diesen beschäftigten Personen, soweit dies im Rahmen ihrer Berufsausübung erforderlich ist.
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