Personalvertretung durch zwei Vertrauenspersonen
§ 23.
(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie gemeinsam zu bestimmen, wer von ihnen die sonst dem Obmann des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.
(2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.
(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 finden auf jene Vertrauensperson sinngemäße Anwendung, die gemäß Abs. 1 die sonst dem Obmann des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008362
Dokumentnummer
NOR12095710
alte Dokumentnummer
N61968103680
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