§ 23 PVGO

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.1968

Personalvertretung durch zwei Vertrauenspersonen

§ 23.

(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie gemeinsam zu bestimmen, wer von ihnen die sonst dem Obmann des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.

(2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.

(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 finden auf jene Vertrauensperson sinngemäße Anwendung, die gemäß Abs. 1 die sonst dem Obmann des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12095710

alte Dokumentnummer

N61968103680

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