§ 23
— Vollziehung
§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
§ 3 Abs. 2, 3 und 4 der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und
Kunst, hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 14 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
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