§ 23 PStV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 23.

Bedürfen Verlobte zur Eheschließung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten, so sind deren Erklärungen persönlich vor dem Standesbeamten abzugeben oder in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vorzulegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)