§ 23 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Hinweise

§ 23.

Als Hinweise sind einzutragen

  1. 1. die Eheschließung der Eltern;
  2. 2. die Staatsangehörigkeit des Kindes;
  3. 3. jede Eheschließung des Kindes;
  4. 3a. jede Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Kindes;
  5. 4. der Tod des Kindes;
  6. 5. jede Änderung der Staatsangehörigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113193

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