Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.
Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Bildnerische Erziehung“
§ 23.
(1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Bildnerische Erziehung“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit einer praktischen und einer theoretischen Aufgabe schriftlich vorzulegen.
(2) Die Arbeitszeit hat 420 Minuten zu betragen. Sie ist für eine Pause in angemessener Dauer zu unterbrechen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Gesetzesnummer
20007845
Dokumentnummer
NOR40139979
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