§ 23 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.2003

Vermißtensuchdienst, Blindensendungen

§ 23

Die auf Grund der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, von der Republik Österreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährte Postgebührenbefreiung für den Vermißtensuchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und seiner Landesverbände sowie die sonstigen Postgebührenbefreiungen nach den Bestimmungen der Genfer Abkommen und die unentgeltliche Beförderung von Blindensendungen - ausgenommen allfällige Flugzuschläge - sind von der Österreichischen Post im selben Umfang zu gewähren wie bis 1. Mai 1996. Den sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Einnahmenentfall darf die Österreichische Post für die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch den Bund gelten machen.

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