Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Anbringen von Briefmarken als Zeichen der Gebührenentrichtung.
§ 23.
Bei welchen Arten von Postsendungen der Absender von der Post herausgegebene Briefmarken als Zeichen der Gebührenentrichtung anzubringen hat, ist im folgenden bestimmt. Die Post ist berechtigt, Briefmarken herauszugeben, die nur als Zeichen für die Entrichtung bestimmter Postgebühren verwendet werden dürfen. Briefmarken sind, soweit hiezu die Möglichkeit besteht, auf der Anschriftseite der Postsendung, und zwar in der rechten oberen Ecke, anzubringen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145894
alte Dokumentnummer
N9195722574L
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