§ 23 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Anbringen von Briefmarken als Zeichen der Gebührenentrichtung.

§ 23.

Bei welchen Arten von Postsendungen der Absender von der Post herausgegebene Briefmarken als Zeichen der Gebührenentrichtung anzubringen hat, ist im folgenden bestimmt. Die Post ist berechtigt, Briefmarken herauszugeben, die nur als Zeichen für die Entrichtung bestimmter Postgebühren verwendet werden dürfen. Briefmarken sind, soweit hiezu die Möglichkeit besteht, auf der Anschriftseite der Postsendung, und zwar in der rechten oberen Ecke, anzubringen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145894

alte Dokumentnummer

N9195722574L

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