Beurteilung der theoretischen Ausbildung
§ 23
(1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Hinblick auf die Erreichung der Ausbildungsziele zu beurteilen.
(2) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches zu beurteilen, ob die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfaches erreicht haben.
(3) Die Lehr- und Fachkräfte haben über die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen während der Ausbildung schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(4) Der Beurteilung gemäß Abs. 1 ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zugrunde zu legen. Die Mitarbeit des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin während der Ausbildung ist in die Beurteilung gemäß Abs. 1 einzubeziehen. Der Beurteilung gemäß Abs. 2 ist die Mitarbeit zugrunde zu legen.
(5) Bei der Beurteilung der Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 1 sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
- 1. „sehr gut" (1),
- 2. „gut" (2),
- 3. „befriedigend" (3),
- 4. „genügend" (4),
- 5. „nicht genügend" (5).
(6) Die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 2 sind mit
- 1. „erfolgreich teilgenommen" oder
- 2. „nicht genügend" (5)
zu beurteilen.
(7) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und „erfolgreich teilgenommen" gegeben.
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