§ 23.
(1) Bei Bestrafung nach § 22, Abs. , ist hinsichtlich der der Verfügung des Bestraften unterliegenden Gegenstände auf Beseitigung der unzulässigen Bezeichnung, nach Erfordernis der diese tragenden Umhüllungen und Verpackungen oder wenn dies nicht möglich ist, auf den Verfall dieser Gegenstände zu erkennen.
(2) Zur Sicherung dieser Maßnahmen, die auf Kosten des Bestraften zu vollziehen sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde schon während des Verfahrens die Beschlagnahme (§ 39 V. St. G.) der Gegenstände verfügen, durch deren den Anordnungen dieses Gesetzes nicht entsprechende Beschaffenheit die Übertretung begangen wurde.
(3) Ist die Verfolgung oder Bestrafung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach Abs. undzulässigen Maßnahmen hinsichtlich der für den geschäftlichen Verkehr bestimmten Gegenstände selbständig getroffen werden. Gegen die hierüber ergangenen Bescheide, die allen Beteiligten bekanntzugeben sind, steht jedem Beteiligten die Berufung ohne aufschiebende Wirkung zu.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010247
Dokumentnummer
NOR12129764
alte Dokumentnummer
N8194737823L
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