5. Hauptstück
Rechte und Pflichten von Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 23.
(1) Wer als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste eingetragen ist, ist berechtigt, die Bezeichnung “eingetragene psychosoziale Prozessbegleiterin" oder „eingetragener psychosozialer Prozessbegleiter“ zu führen.
(2) Bei Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung besteht die Verpflichtung, die Bezeichnung “eingetragene psychosoziale Prozessbegleiterin" oder „eingetragener psychosozialer Prozessbegleiter“ zu führen.
(3) Ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Verteidigerin oder Verteidiger (§ 48 Abs. 1 Z 5 StPO) tätig, so steht dies der Ausübung von juristischer Prozessbegleitung nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265035
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