§ 23 PAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Für die Registrierung zu zahlende Gebühren

§ 23.

Für die Registrierung sind folgende Gebühren zu zahlen:

1. Schutzdauergebühr

a) für eine Marke .............................. 200 Euro,

b) für eine Verbandsmarke ...................... 800 Euro,

  1. 2. Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist.

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