§ 23 ÖSG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2012

5. Abschnitt

Unterstützungsvolumen

§ 23.

(1) Für neu zu kontrahierende Anlagen kann eine Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß §§ 12 ff nur nach Maßgabe des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens erfolgen.

(2) Das in Form des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens festgelegte rechnerische Kontingent für neu zu kontrahierende Ökostromanlagen beträgt 50 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag reduziert sich innerhalb der ersten zehn Jahre nach Inkrafttreten pro Kalenderjahr um 1 Million Euro.

(3) Von dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen gemäß Abs. 2 entfällt ein Betrag von

  1. 1. 8 Millionen Euro auf Photovoltaik;
  2. 2. 10 Millionen Euro auf feste und flüssige Biomasse sowie Biogas, davon 3 Millionen Euro für feste Biomasse mit einer Engpassleitung bis 500 kW;
  3. 3. mindestens 11,5 Millionen Euro auf Windkraft;
  4. 4. mindestens 1,5 Millionen Euro auf Kleinwasserkraft sowie
  5. 5. 19 Millionen Euro auf den Resttopf (Wind-, Wasserkraft, Photovoltaik-Netzparität). Dieser Betrag reduziert sich innerhalb der ersten zehn Jahre nach Inkrafttreten pro Kalenderjahr um 1 Million Euro.

(4) Für die sofortige Kontrahierung gemäß § 56 Abs. 4 von Anträgen, die auf Grundlage des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, gestellt wurden, gilt abweichend von Abs. 3 Folgendes:

  1. 1. für Windkraft werden 80 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt, die ausschließlich für die sofortige Kontrahierung gemäß § 56 Abs. 4 Z 1 zur Verfügung stehen;
  2. 2. für Photovoltaik werden 28 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt, die ausschließlich für die sofortige Kontrahierung gemäß § 56 Abs. 4 Z 2 zur Verfügung stehen.

(5) Die Kontrahierung gemäß Abs. 1 erfolgt gesondert für jeden einzelnen Antrag. Das dafür verwendete zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen errechnet sich aus der Multiplikation der durch die Anlage in einem Kalenderjahr erzeugten Ökostrommengen mit der Differenz aus den Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle in Höhe des jeweiligen Einspeisetarifes samt allfälligen Zuschlägen und den aliquoten Aufwendungen gemäß § 42 Abs. 4 einerseits und dem Marktpreis gemäß § 41 Abs. 3 andererseits. Die für das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen maßgeblichen Mengen bestimmen sich durch Multiplikation der in dem Anerkennungsbescheid enthaltenen Engpassleistung mit der für die Ökostromanlage geltenden durchschnittlichen jährlichen Anzahl von Volllaststunden. Diese betragen:

(6) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, das noch zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß Abs. 2 und Abs. 3 zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen. Die Ökostromabwicklungsstelle hat ferner jene Zeitpunkte gemäß § 18 Abs. 1 unverzüglich anzugeben, die für die Bemessung der Einspeisetarife von Bedeutung sind.

(7) Zuschläge gemäß § 21 sowie Betriebskostenzuschläge gemäß § 22 sind dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen der jeweiligen Anlagenkategorie in jenem Kalenderjahr anzurechnen, in denen diese Zuschläge erstmals in Anspruch genommen werden.

(8) Wird das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen im laufenden Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Unterstützungsvolumina der jeweiligen Anlagenkategorie im nächsten Kalenderjahr zuzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40130635

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