Aufgaben des Generaldirektors
§ 23
(1) § 23.(Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
(2) Dem Generaldirektor obliegt insbesondere
- 1. (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
- 2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesdirektoren;
- 3. die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesdirektoren, bei Letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes;
- 4. bis 9. (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
- 10. die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2.
(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
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