§ 23 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Anfall der Leistungen

§ 23.

(1) Eine Pension, mit Ausnahme einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger, fällt, sofern der Antrag binnen zwölf Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, mit dem Eintritt des Versicherungsfalles an, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem seinem Eintritt folgenden Monatsersten. Ist jedoch im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit das Amt des Versicherten noch nicht erloschen oder der Versicherte aus der Liste der Notariatskandidaten noch nicht gestrichen, so fällt die Pension, sofern sie binnen zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlöschens des Amtes oder der Streichung aus der Liste der Notariatskandidaten beantragt wird, erst mit dem Zeitpunkt des Erlöschens oder der Streichung an, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem diesem Zeitpunkt folgenden Monatsersten. Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsempfänger fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Monatsersten an, wenn der Antrag binnen zwölf Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft und beginnt bei Waisenpensionsberechtigten, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles geboren werden, mit dem Tag der Geburt. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung.

(2) Wird der Antrag auf eine Pension erst nach Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Fristen gestellt, so fällt sie erst mit dem Tag der Antragstellung an, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(3) Ein Berufsunfähigkeitsgeld fällt mit dem auf den Eintritt des Versicherungsfalles drittfolgenden Monatsersten an, wenn der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt das Berufsunfähigkeitsgeld erst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten an.

(4) Ein Zuschuß fällt, sofern er binnen zwölf Monaten nach dem Entstehen des Anspruches beantragt wird, mit dem Entstehen des Anspruches (§ 22) an, wenn er an einem Monatsersten entsteht, sonst mit dem dem Entstehen folgenden Monatsersten. Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Der Anspruch auf eine einmalige Leistung ist bei sonstigem Verlust binnen zwölf Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles geltend zu machen; wird der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt, fällt die einmalige Leistung mit dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Die Antragsfrist für den Anspruch auf Abfindung (§ 59) verlängert sich, wenn ein Hinterbliebener innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles des Todes einen Antrag auf Hinterbliebenenpension stellt und dieser in der Folge rechtskräftig abgewiesen wird, um die Dauer dieses Verfahrens.

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