§ 23 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

§ 23

(1) Nach Einlangen von Vorlagen der Bundesregierung, Gesetzesanträgen des Bundesrates, Volksbegehren, Einsprüchen des Bundesrates, Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, Berichten des Rechnungshofes beziehungsweise Bundesrechnungsabschlüssen, Berichten der Volksanwaltschaft sowie schriftlichen Anfragen und schriftlichen Anfragebeantwortungen verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Die Vervielfältigung und Verteilung von Berichten der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates verfügt der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu einem geeignet erscheinenden Zeitpunkt.

(2) Der Präsident kann von der Vervielfältigung von Verhandlungsgegenständen beziehungsweise von Teilen von Verhandlungsgegenständen nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz ausnahmsweise absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen läßt. Er hat jedoch in jedem dieser Fälle zu verfügen, daß die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufliegt.

(3) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates, Zuschriften über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und von Staatssekretären sowie Petitionen werden nicht vervielfältigt und verteilt.

(4) Die schriftlich eingelangten Verhandlungsgegenstände — mit Ausnahme der Selbständigen Anträge von Ausschüssen sowie der Berichte von Untersuchungsausschüssen und des Hauptausschusses — sind in den Sitzungen des Nationalrates bekanntzugeben. Diese Mitteilungen (§ 49 Abs. 1 oder 2) haben bei den gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 26 Abs. 6 zu vervielfältigenden und zu verteilenden Verhandlungsgegenständen in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung, bei den im Abs. 3 aufgezählten Verhandlungsgegenständen in der auf das Einlangen folgenden Sitzung zu erfolgen.

vgl. Art. 41 B-VG

Schlagworte

Weg der Gesetzgebung, Regierungsvorlagen, Immunität

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12011642

alte Dokumentnummer

N11986148460

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