§ 23 NatStrV

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Entlassung von Rückständen aus der Überwachung

§ 23.

(1) Für eine Entlassung von Rückständen aus der Überwachung gemäß § 36h Abs. 1 StrSchG ist durch eine Rückstandsüberprüfung entsprechend den in § 20 Abs. 2 festgelegten Grundsätzen nachzuweisen, dass die höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 6 auch ohne weitere Maßnahmen nicht überschritten wird.

(2) Für diese Entlassung hat der nach § 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 Verpflichtete einen Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen und dabei

  1. 1. den Nachweis gemäß Abs. 1 sowie
  2. 2. eine Erklärung über den Verbleib der aus der Überwachung zu entlassenden Rückstände und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- und Beseitigungsanlage

(3) Der Verpflichtete hat spätestens einen Monat nach erfolgter Übernahme durch die Verwertungsanlage bzw. erfolgter Einlagerung in der Beseitigungsanlage der Behörde darüber eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.

(4) Überwachungsbedürftige Rückstände gelten nur bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus der Überwachung als radioaktive Stoffe im Sinne der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften. Sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere die abfallrechtlichen Bestimmungen, bleiben hiervon unberührt.

Schlagworte

Verwertungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094417

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)