§ 23 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

Diplomarbeit

§ 23.

(1) Die Studierenden haben im letzten Ausbildungsjahr eine schriftliche Diplomarbeit zu einem berufsspezifischen Thema in einem von der Direktion der Akademie festzulegenden Mindestumfang zu verfassen. Das Thema kann von den Studierenden frei gewählt werden und muß vor Beginn der Arbeit von der Direktion schriftlich genehmigt werden. Wird vom Studierenden kein Thema gewählt, so ist von der Direktion spätestens vier Monate vor dem Termin der kommissionellen Diplomprüfung ein berufsspezifisches Thema zuzuteilen.

(2) Die Diplomarbeit ist spätestens vier Wochen vor der kommissionellen Diplomprüfung zur Bewertung abzugeben. Die Bewertung erfolgt durch mindestens zwei Lehrpersonen.

(3) Die Diplomarbeit ist im Rahmen der kommissionellen Diplomprüfung zu rechtfertigen. Diese Rechtfertigung ist gemeinsam mit der Diplomarbeit als Bestandteil der Diplomprüfung zu bewerten.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136222

alte Dokumentnummer

N8199317226L

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