§ 23.
(1) Nach § 11, § 12, § 15, § 19 oder § 21 erlassene Bescheide, die Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Schiffe betreffen, die nicht von der zuständigen Anforderungsbehörde zum Verkehr zugelassen wurden, sind jener Behörde, die das Kraftfahrzeug, den Anhänger oder das Schiff zum Verkehr zugelassen hat, unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Nach § 11, § 12, § 15, § 19 oder § 21 erlassene Bescheide, die Luftfahrzeuge betreffen, sind dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Beförderungsmittel, Transportmittel, Auto, PKW, LKW, Lastwagen, Flugzeug
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005337
Dokumentnummer
NOR12059177
alte Dokumentnummer
N4196811336A
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