§ 23 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.1950

§ 23.

(1) In den Handel dürfen nur Schankgefäße gebracht werden, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.

(2) Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist der Hersteller von Schankgefäßen verantwortlich; die gleiche Verantwortung übernimmt, wer im Ausland hergestellte Schankgefäße im Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145323

alte Dokumentnummer

N9195016623J

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