§ 23.
(1) In den Handel dürfen nur Schankgefäße gebracht werden, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.
(2) Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist der Hersteller von Schankgefäßen verantwortlich; die gleiche Verantwortung übernimmt, wer im Ausland hergestellte Schankgefäße im Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145323
alte Dokumentnummer
N9195016623J
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