§ 23.
(1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung einer Marke erlangt der Anmelder das Recht der Priorität.
(2) Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer angemeldeten oder eingetragenen Marke kann nachträglich erweitert werden. Für eine solche Erweiterung gelten die Vorschriften über die Anmeldung von Marken sinngemäß.
Siehe dazu auch:
§§ 56 und 94 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970;
Art. 4 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969.
Schlagworte
Warenverzeichnis, Teilpriorität
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR12028543
alte Dokumentnummer
N2197012784T
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