§ 23 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1977

§ 23.

(1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung einer Marke erlangt der Anmelder das Recht der Priorität.

(2) Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer angemeldeten oder eingetragenen Marke kann nachträglich erweitert werden. Für eine solche Erweiterung gelten die Vorschriften über die Anmeldung von Marken sinngemäß.

Siehe dazu auch:

§§ 56 und 94 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970;

Art. 4 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969.

Schlagworte

Warenverzeichnis, Teilpriorität

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12028543

alte Dokumentnummer

N2197012784T

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