§ 23 Luftverkehrsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1989

Ist auf Schäden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 eingetreten sind, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 174 Abs. 2 Luftfahrtgesetz idF BGBl. I Nr. 102/1997).

§ 23

(1) Der Ersatzpflichtige haftet für jeden Unfall

  1. a) bei Luftfahrzeugen unter 1200 Kilogramm Fluggewicht bis zu einem Betrag von 3 000 000 S,
  2. b) bei Luftfahrzeugen von 1200 Kilogramm Fluggewicht bis weniger als 2500 Kilogramm Fluggewicht bis zu einem Betrag von 3 750 000 S,
  3. c) bei Luftfahrzeugen ab 2500 Kilogramm Fluggewicht bis zu einem Betrag von 1200 S für jedes Kilogramm des Fluggewichts, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von 15 000 000 S. Fluggewicht ist das bei der Zulassung des Luftfahrzeugs festgesetzte Gesamtfluggewicht.

(2) Ein Drittel der nach Abs. 1 errechneten Summe dient für den Ersatz von Sachschäden, zwei Drittel für den Ersatz von Personenschäden. Die Höchstsumme des Schadenersatzes für jede verletzte Person beträgt 2 000 000 S. Wird der im Satz 1 für den Ersatz von Sachschäden oder den Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht ganz in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden.

(3) Ist eine Jahresrente an Stelle eines Kapitalbetrags zu gewähren, so darf der Kapitalwert der Rente die Höchstbeträge nach Abs. 1 und 2 nicht übersteigen.

(4) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die Höchstbeträge nach Abs. 1 und 2, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011224

Dokumentnummer

NOR12144618

alte Dokumentnummer

N9193641359L

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