§ 23 LSD-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Ansprechperson

§ 23.

Die in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 3 genannte Ansprechperson hat nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Unterlagen bereitzuhalten, Dokumente entgegenzunehmen und Auskünfte zu erteilen. Die Ansprechperson hat dem Kreis der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer anzugehören oder eine in Österreich niedergelassene und zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (§ 21 Abs. 2 Z 4) zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2017

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40181710

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