VI. Abschnitt SCHORNSTEINHÖHEN Allgemeines
§ 23.
(1) Schornsteine im Sinne dieser Verordnung sind der Ableitung der Verbrennungsgase an die freie Atmosphäre dienende Elemente, die in der ÖNORM B 8200, Ausgabe November 1979, als „Fang“ bezeichnet sind.
(2) Die Verbrennungsgase müssen in der Regel an der Schornsteinmündung ungehindert vertikal nach oben austreten können. Sind aus technischen Gründen Schornsteinaufsätze oder dergleichen erforderlich, ist die Schornsteinhöhe entsprechend zu vergrößern. In der Regel muß bei Nennleistung eine Austrittsgeschwindigkeit der Verbrennungsgase von mindestens 6 m/s erreicht werden. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 300 kW darf die Austrittsgeschwindigkeit auch geringer sein, wenn die Austrittsgeschwindigkeit von 6 m/s aus feuerungstechnischen Gründen und mit den üblichen Mitteln nicht erreichbar ist.
(3) Bei Festlegung der Schornsteinhöhen gemäß §§ 24 bis 26 sind Feuerungen, die in den Schornstein münden, jedoch nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, mitzuberücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010568
Dokumentnummer
NOR12134688
alte Dokumentnummer
N8198910684X
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