§ 23
(1) § 23.Der Landeshauptmann kann die Benützung von Räumen und Betriebsmitteln, die sich in einem Zustand befinden, der einer auf Grund des § 21 erlassenen Verordnung widerspricht, durch Bescheid untersagen oder die Behebung des Mangels unter Setzung einer angemessenen Frist verfügen.
(2) Desgleichen kann der Landeshauptmann durch Bescheid Anordnungen zur Vorsorge gegen Gerüche, Verunreinigungen, Ungeziefer, Schädlinge und Verderb treffen oder die Anwendung bestimmter Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen untersagen.
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