6. ABSCHNITT Verbesserung vorangegangener Leistungsbeurteilungen durch den erfolgreichen Besuch des Polytechnischen Lehrganges
§ 23.
Die im Polytechnischen Lehrgang in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache erreichte Beurteilungsstufe (Note) der gleichen oder einer höheren Leistungsgruppe gilt auch für die entsprechenden Pflichtgegenstände einer allgemeinbildenden Pflichtschule auf der 8. Schulstufe, wenn sich daraus eine Verbesserung der Leistungsbeurteilung ergibt; dies ist der Fall, wenn entweder eine höhere Leistungsgruppe oder eine bessere Note erreicht wurde. Dies gilt auch für die 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule, sofern die bessere Note in der ersten Leistungsgruppe erreicht wurde.
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