§ 23 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Verwendung an nicht öffentlichen Schulen

§ 23

§ 23. Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen in Betracht, sofern der Landeslehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Schule zustimmt.

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