§ 23 KSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

Gewährleistung

§ 23

Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt ist, kann der Anspruch auf Gewährleistung wegen Sachmängeln über die im § 933 ABGB dafür vorgesehenen Fristen hinaus bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung durch Klage geltend gemacht werden; die Geltendmachung durch Einrede bleibt dem Käufer darüber hinaus vorbehalten, wenn er bis dahin dem Verkäufer den Mangel angezeigt hat.

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