§ 23 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Kosten für medizinische Verbrauchsgüter (§ 14)

Kosten für medizinische Verbrauchsgüter (§ 14)

§ 23.

Die medizinischen Verbrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 2 des MLV angeführt. Sie sind laufend zum Zeitpunkt der Abfassung in den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter zu erfassen und ihre Kosten sind auf Grund der Einstandswerte zu ermitteln und den Kostenstellen zuzuordnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010386

Dokumentnummer

NOR12140393

alte Dokumentnummer

N8199659709J

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