§ 23 KGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Teilzeitbeihilfe für selbständig erwerbstätige Mütter

§ 23

Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 99 BSVG oder § 102b GSVG beträgt 41,10 S täglich.

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