Sonderregelungen für Bedienstete aus anderen Planstellenbereichen
§ 23.
Bedienstete des Obersten Gerichtshofs und der Generalprokuratur sowie gegebenenfalls der Planstellenbereiche BMJ-Zentralleitung und Justizanstalten sind einem von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten eines Oberlandesgerichts (bzw. von einer Oberstaatsanwaltschaft) veranstalteten Ausbildungslehrgang zuzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Gesetzesnummer
20008052
Dokumentnummer
NOR40143343
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