§ 23 KGAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Sonderregelungen für Bedienstete aus anderen Planstellenbereichen

§ 23.

Bedienstete des Obersten Gerichtshofs und der Generalprokuratur sowie gegebenenfalls der Planstellenbereiche BMJ-Zentralleitung und Justizanstalten sind einem von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten eines Oberlandesgerichts (bzw. von einer Oberstaatsanwaltschaft) veranstalteten Ausbildungslehrgang zuzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20008052

Dokumentnummer

NOR40143343

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