Genehmigung von Kartellen
§ 23
§ 23. Das Kartellgericht hat Kartelle mit Ausnahme von Bagatellkartellen auf Antrag des Kartellbevollmächtigten zu genehmigen, wenn
- 1. die Vereinbarung keine Verpflichtungen oder Bestimmungen enthält,
- a) ausschließlich solche Waren abzusetzen oder solche Leistungen zu erbringen, die Gegenstand des Kartells sind,
- b) Waren oder Leistungen, die mit den vom Kartell erfaßten gleichartig oder ihnen ähnlich sind, nur unter bestimmten den Preis (Entgelt) oder die Menge betreffenden Einschränkungen abzusetzen oder zu erbringen,
- c) bei dem Absatz der Waren oder der Erbringung der Leistungen, die Gegenstand des Kartells sind, bestimmte Personen oder Personengruppen trotz ihrer Bereitwilligkeit, die vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, ganz oder teilweise auszuschließen; diese Bedingungen dürfen jedoch in den Anforderungen an die fachliche Befähigung nicht über bestehende Rechtsvorschriften hinausgehen,
- 2. das Kartell nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten (§ 879 ABGB) verstößt und
- 3. das Kartell volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Kartell mit den im § 7 Abs. 1 angeführten internationalen Verträgen unvereinbar ist. Bei der Prüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung ist ferner auf die Interessen der Letztverbraucher besonders Bedacht zu nehmen. Bei Preisbindungen ist die volkswirtschaftliche Rechtfertigung jedenfalls nicht gegeben, wenn die einzelnen Spannen die üblicherweise durchschnittlich gewährten überschreiten. Bei anderen Kartellen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob das Kartell zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile notwendig ist.
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