Antritt des Vorbereitungsdienstes
§ 23.
Vor Antritt des Vorbereitungsdienstes ist der Bewerber eidlich zur Amtsverschwiegenheit zu verpflichten.
Personen, welche nicht zu den wegen Ablegung des Vorbereitungsdienstes (Probepraxis) beurlaubten Militärbewerbern (Kanzleianwärtern) gehören, führen von Antritt des Vorbereitungsdienstes an den Titel “Kanzleipraktikant".
Schlagworte
Amtsgeheimnis, Dienstgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Gesetzesnummer
10008062
Dokumentnummer
NOR12160938
alte Dokumentnummer
N61897120310
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