§ 23 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Anzeigepflicht

§ 23

Jugenderholungsheime und Ferienlager sind anzeigepflichtig. Das Nähere regelt die Landesgesetzgebung; sie darf auch Ausnahmen von der Anzeigepflicht bestimmen.

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