§ 23 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

c) Bestandverträge.

§ 23.

Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann der Insolvenzverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen.

Schlagworte

Schadenersatz

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40117916

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