Aufsicht
§ 23.
(1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Der Zentralausschuß, die Hauptausschüsse und die Wahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefaßten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, alle anderen Organe dem Universitäts- bzw. Rektoratsdirektor unaufgefordert vorzulegen. Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Stellt der Universitäts- bzw. Rektoratsdirektor dabei die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinn des Abs. 2 fest, hat er den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu informieren.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat in Ausübung seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid insbesondere die Genehmigung einer Geschäftsordnung zu verweigern und den Beschluß eines Organs aufzuheben oder seine Durchführung zu untersagen, wenn die Geschäftsordnung oder der Beschluß
- a) von einem unzuständigen Organ beschlossen wurde;
- b) unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist;
- c) im Widerspruch zu bestehenden Gesetzen oder Verordnungen steht;
- oder wenn der Beschluß wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist. Im Bescheid ist den Organen aufzutragen, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024
Gesetzesnummer
10009364
Dokumentnummer
NOR12119549
alte Dokumentnummer
N7197350932L
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