§ 23 HS-QSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

Akkreditierung von Fachhochschul-Einrichtungen und Fachhochschul-Studiengängen

§ 23.

(1) Die Akkreditierung als Fachhochschul-Einrichtung oder von Fachhochschul-Studiengängen hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHStG und den in Abs. 3 oder 4 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.

(2) Jene Erhalter, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.

(3) Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:

  1. 1. Zielsetzung und Profilbildung;
  2. 2. Entwicklungsplanung;
  3. 3. Studien und Lehre;
  4. 4. Angewandte Forschung und Entwicklung;
  5. 5. Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;
  6. 6. Finanzierung und Ressourcen;
  7. 7. nationale und internationale Kooperationen;
  8. 8. Qualitätsmanagementsystem.

(4) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Fachhochschul-Studiengang umfassen jedenfalls:

  1. 1. Studiengang und Studiengangsmanagement;
  2. 2. Personal;
  3. 3. Qualitätssicherung;
  4. 4. Finanzierung und Infrastruktur;
  5. 5. Angewandte Forschung und Entwicklung;
  6. 6. nationale und internationale Kooperationen.

(5) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.

(6) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung gemäß Abs. 1 und Abs. 3 befristet für sechs Jahre oder gemäß Abs. 1 und Abs. 4 unbefristet auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Zeitraum der Akkreditierung;
  2. 2. Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung;
  3. 3. Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien, Dauer der Studien und Anzahl der Studienplätze;
  4. 4. Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;
  5. 5. allfällige Auflagen.

(7) Eine einmalige Verlängerung der institutionellen Akkreditierung für sechs Jahre ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.

(8) Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung oder von Studien kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein Entwicklungskonzept vorzulegen und innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.

(9) Nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren ist die Bildungseinrichtung einem Audit gemäß § 22 zu unterziehen. In weiterer Folge hat ein Audit alle sieben Jahre stattzufinden. Bei positiver Zertifizierung bleibt die Akkreditierung weiterhin bestehen. Wird die Zertifizierung mit Auflagen erteilt, hat der Erhalter der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein Entwicklungskonzept vorzulegen und innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Wird die Zertifizierung auch nach einem Re-Audit gemäß § 22 Abs. 6 verweigert, erlischt die institutionelle Akkreditierung zwei Jahre nach der Mitteilung der Verweigerung, sofern nicht eine neuerliche institutionelle Akkreditierung in diesem Zeitraum erteilt wird. Das Erlöschen der Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid festzustellen.

(10) Die Regelung des Abs. 4 gilt sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung von weiteren Studien.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40130545

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)