§ 23 Hochschulassistentengesetz 1962

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1962

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988

ABSCHNITT V.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 23. Übergangsbestimmungen.

(1) Wissenschaftliche Hilfskräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung und klinische Hilfsärzte (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Hochschulassistentengesetzes 1948, BGBl. Nr. 32/1949), die am 1. Jänner 1963 vollbeschäftigt sind und nicht nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen beschäftigt werden (Abs. 5), sind auf eigenes Ansuchen mit Wirkung frühestens vom 1. Jänner 1963 für den Rest der bisher vereinbarten Verwendungsdauer zu Hochschulassistenten zu ernennen.

(2) Wissenschaftliche Hilfskräfte ohne abgeschlossene Hochschulbildung und Demonstratoren (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Hochschulassistentengesetzes 1948) gelten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als wissenschaftliche Hilfskräfte oder Demonstratoren im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen des § 14 sind auf sie erstmalig bei Ablauf der zuletzt vereinbarten Verwendungsdauer anzuwenden.

(3) Nichtständige Hochschulassistenten (§§ 5 bis 10 des Hochschulassistentengesetzes 1948) gelten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Hochschulassistenten im Sinne der §§ 2 bis 9.

(4) Ständige Hochschulassistenten (§ 2 Abs. 3 des Hochschulassistentengesetzes 1948) gelten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Hochschulassistenten in einem dauernden Dienstverhältnis im Sinne des § 10.

(5) Nicht vollbeschäftigte wissenschaftliche Hilfskräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung und nicht vollbeschäftigte klinische Hilfsärzte (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Hochschulassistentengesetzes 1948) sowie vollbeschäftigte wissenschaftliche Hilfskräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung und klinische Hilfsärzte, die nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen verwendet werden, gelten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Vertragsassistenten im Sinne der §§ 19 bis 22.

(6) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben nichtständige und ständige Hochschulassistenten (Abs. 3 und 4) die ihnen gemäß den Bestimmungen des § 3 zukommenden Amtstitel zu führen.

(7) Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beschäftigten nichtständigen Hochschulassistenten (Abs. 3) erstmalig bei Ablauf der zuletzt ausgesprochenen Bestellungsdauer anzuwenden; hiebei ist eine Dienstzeit als vollbeschäftigte wissenschaftliche Hilfskraft mit abgeschlossener Hochschulbildung oder als vollbeschäftigter klinischer Hilfsarzt einer Dienstzeit als nichtständiger Hochschulassistent gleichzuhalten.

(8) Bis zu einer entsprechenden Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt den Hochschulassistenten, die zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe eines nichtständigen Hochschulassistenten verbracht haben, der Gehalt, der ihnen gebühren würde, wenn sie nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 8 bis 12 und 49 des Gehaltsgesetzes 1956 in die fünfte Gehaltsstufe und in die weiteren Gehaltsstufen (einschließlich der Dienstalterszulage) der ständigen Hochschulassistenten vorgerückt wären. Die Bestimmungen des § 49 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle von acht Jahren zwölf Jahre treten.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10008189

Dokumentnummer

NOR12094847

alte Dokumentnummer

N6196212266T

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