§ 23 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2002

5. Hauptstück

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen Ansprüche

§ 23.

(1) Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.

(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt

  1. 1. die Erlassung des Einberufungsbefehles oder
  2. 2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung

    zu einem Wehrdienst nach Abs. 1.

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