§ 23 HebG

Alte FassungIn Kraft seit 29.4.1994

4. Abschnitt

Ausbildung

§ 23.

(1) Die Ausbildung zur Hebamme dauert drei Jahre. Für diplomiertes Krankenpflegepersonal dauert die Ausbildung zwei Jahre.

(2) Die Ausbildung erfolgt an dafür eingerichteten Hebammenakademien.

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